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  • ab 13.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 5 BbgArchivG - Bewertung und Übernahme

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchivG)
Amtliche Abkürzung
BbgArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
557-5

(1) Das zuständige öffentliche Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen und über deren Übernahme in das Archiv.

(2) Dem zuständigen öffentlichen Archiv ist von der anbietenden Stelle Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie in die zugehörigen Findmittel und Programme zu gewähren.

(3) Wenn das zuständige öffentliche Archiv die Archivwürdigkeit verneint oder innerhalb eines halben Jahres nach Anbietung nicht über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen entscheidet, können die Unterlagen durch die anbietende Stelle vernichtet werden, wenn durch die Vernichtung schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden. Vor einer Entscheidung des zuständigen öffentlichen Archivs oder vor Ablauf dieser Frist dürfen Unterlagen von der anbietenden Stelle ohne Zustimmung des zuständigen öffentlichen Archivs nicht vernichtet werden.

(4) Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2, die nicht von einem öffentlichen Archiv übernommen werden, sind zu löschen, wenn keine Notwendigkeit mehr besteht, die Daten im Interesse von Betroffenen weiter aufzubewahren.

(5) Das zuständige öffentliche Archiv kann auch Zwischenarchivgut übernehmen. Die Aufbewahrung des Zwischenarchivgutes im zuständigen öffentlichen Archiv erfolgt im Auftrag der anbietenden Stelle oder ihres Rechts- oder Funktionsnachfolgers. Diese Stelle bleibt für die Unterlagen weiterhin verantwortlich und entscheidet über die Benutzung durch Dritte. Die Verantwortung des zuständigen öffentlichen Archivs beschränkt sich bis zur endgültigen Übernahme auf die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und Sicherung dieser Unterlagen.