§ 440 StPO - Antrag auf Anordnung selbstständiger Einziehung
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbstständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist.
(2) 1In dem Antrag ist der Gegenstand zu bezeichnen. 2Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbstständigen Einziehung begründen. 3Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.
(3) Die §§ 431 bis 436 und 439 gelten entsprechend.