§ 375 SGB III - Amtsdauer
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane beträgt sechs Jahre.
(2) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben nach Ablauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger berufen sind.
(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu berufen.
(4) Die Amtsdauer der Stellvertreter endet mit der Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane.