§ 51 LuftVG
Bibliographie
- Titel
- Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Amtliche Abkürzung
- LuftVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 96-1
Ist der Schaden bei einer internationalen Luftbeförderung entstanden, so gelten das Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts vom 12. Oktober 1929 (RGBl. 1933 II S. 1039) und das zu seiner Durchführung ergangene Gesetz zur Durchführung des Ersten Abkommens zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Haager Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens (BGBl. 1958 II S. 292) und das Zusatzabkommen von Guadalajara vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen (BGBl. 1963 II S. 1160), soweit diese Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und auf die Luftbeförderung anzuwenden sind.