§ 1756 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1756: Abs. 1 eingef. durch § 10 Abs. 1 G v. 12.04.1938 I 380, früherer § 1756 jetzt § 1756 Abs. 2 gem. § 10 Abs. 2; Abs. 1 jetzt i.d.F.d. Art. 1 Nr. 26 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
(1) Ein bestätigter Annahmevertrag ist nicht deshalb unwirksam, weil die Vorschrift des § 1747 Abs. 2 oder weil Formvorschriften verletzt worden sind.
(2) Auf die Wirksamkeit der Annahme an Kindes Statt ist es ohne Einfluß, wenn bei der Bestätigung des Annahmevertrags mit Unrecht angenommen worden ist, daß eine der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder ihr Aufenthalt dauernd unbekannt sei.
(3) Das Vorhandensein eines nichtehelichen Kindes des annehmenden Mannes macht die Annahme nicht unwirksam, wenn die Vaterschaft erst nach Abschluß des Annahmevertrages anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.