§ 23 LKG - Fachabteilungen, Regelung der inneren Struktur und Organisation
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2126-3
(1) Das Krankenhaus ist nach Maßgabe des Landeskrankenhausplanes in Fachabteilungen zu gliedern; als Fachabteilungen gelten auch nichtbettenführende Funktionseinheiten unter der Leitung eines Arztes oder mehrerer Ärzte.
(2) Der Krankenhausträger regelt im Rahmen der folgenden Bestimmungen die innere Struktur und Organisation des Krankenhauses sowie die Bildung von Krankenhausgremien. Die vom Krankenhausträger getroffenen Regelungen sollen dem Patienten dienen und eine wirksame Aufgabenerfüllung des Krankenhauses, eine wirtschaftliche Krankenhausbetriebsführung sowie eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und kollegiale Willensbildung der im Krankenhaus Tätigen gewährleisten. Der Krankenhausträger unterrichtet die zuständige Behörde über von ihm getroffene Regelungen.
(3) Privatstationen im Krankenhaus sind unzulässig.