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§ 78 GemO - Erwerb und Verwaltung von Vermögen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Gemeindevermögen ist pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.

(3) Streitige Forderungen der Gemeinde gegen Bürgermeister und Beigeordnete werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geltend gemacht. Ansprüche der Gemeinde gegen Bürgermeister, Beigeordnete und Ratsmitglieder können vom Gemeinderat nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder erlassen werden.

(4) Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt das Landeswaldgesetz.