§ 23 AFBG - Bescheid
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über die Förderung einer Maßnahme entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahmeabschnitte.
(2) In dem Bescheid sind anzugeben
- 1.die Höhe des Darlehns, für das nach § 12 ein Anspruch auf Abschluß eines Darlehnsvertrages mit der Deutschen Ausgleichsbank besteht, die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit und die Höhe des Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3,
- 2.die Frist, bis zu der der Abschluß eines Darlehnsvertrages verlangt werden kann, und
- 3.das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11;
bei Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich
- 4.die Höhe des Zuschußanteils zum Unterhaltsbeitrag nach § 12 Abs. 2,
- 5.die Höhe des Einkommens des Teilnehmers und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie des Vermögens des Teilnehmers,
- 5.die Höhe des Einkommens des Teilnehmers und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten sowie des Vermögens des Teilnehmers,
- 6.die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
- 7.die Höhe der gewahrten Freibeträge,
- 8.die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Teilnehmers sowie vom Einkommen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Förderung dem Grunde nach oder wegen der Höhe des nach § 17 anzurechnenden Vermögens des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgelehnt wird. Auf Verlangen des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über sein Einkommen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistung nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat.
(3) Über die Förderung wird in der Regel für die Dauer einer Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungszeitraum), längstens für einen Zeitraum von zwölf Monaten, entschieden.
(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) und Art des Trägers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzungen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Entscheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maßnahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.
(5) Als Nachweis seines Anspruchs auf Abschluß eines Darlehnsvertrages mit der Deutschen Ausgleichsbank ist dem Antragsteller eine Bescheinigung auszustellen, die mindestens folgende Angaben enthält:
- 1.die Höhe des Darlehns nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des monatlichen Darlehns nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1,
- 2.Beginn und Ende der Maßnahme oder des Maßnahmeabschnitts und des Bewilligungszeitraumes,
- 3.den gegenwärtig gültigen Nominalzins,
- 4.Beginn und Ende der Karenzzeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,
- 5.das Ende der zins- und tilgungsfreien Zeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Satz 2 Nr. 2,
- 6.die Fälligkeit der Lehrgangsgebühren laut Fortbildungsvertrag und
- 7.die Frist nach § 12 Abs. 3, bis zu der der Abschluß eines Darlehnsvertrages mit der Deutschen Ausgleichsbank verlangt werden kann.