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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 61 FamFG - Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) 1Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

  1. 1.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und

  2. 2.

    der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

2Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.