§ 391 SGB III - Berufungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können nur Deutsche, die das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen, und Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Bundesgebiet haben und die die Voraussetzungen des § 15 des Bundeswahlgesetzes mit Ausnahme der von der Staatsangehörigkeit abhängigen Voraussetzungen erfüllen, berufen werden. 2Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sollen mindestens sechs Monate in dem Bezirk wohnen oder tätig sein, auf den sich die Zuständigkeit des Selbstverwaltungsorgans erstreckt.
(2) Arbeitnehmer und Beamte der Bundesanstalt können nicht Mitglieder von Selbstverwaltungsorganen der Bundesanstalt sein.