§ 42 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
(3) Mitglieder des Personalrats sind durch den Leiter der Dienststelle von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Dabei sind zunächst der Vorsitzende und sodann je ein Vertreter der Gruppen, denen der Vorsitzende nicht angehört, nach der sich aus der Gruppenstärke ergebenden Reihenfolge unter Beachtung der in der jeweiligen Gruppe am stärksten vertretenen Liste zu berücksichtigen. Die übrigen Freistellungen richten sich nach der Gruppenstärke. Die Freistellung hat keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge und darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.
(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel
300 bis | 600 | Beschäftigten ein Mitglied, |
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601 bis | 1.000 | Beschäftigten zwei Mitglieder, |
1.001 bis | 2.000 | Beschäftigten drei Mitglieder, |
2.001 bis | 2.000 | Beschäftigten vier Mitglieder, |
3.001 bis | 4.000 | Beschäftigten fünf Mitglieder, |
4.001 bis | 5.000 | Beschäftigten sechs Mitglieder, |
5.001 bis | 6.000 | Beschäftigten sieben Mitglieder, |
6.001 bis | 7.000 | Beschäftigten acht Mitglieder, |
7.001 bis | 8.000 | Beschäftigten neun Mitglieder, |
8.001 bis | 9.000 | Beschäftigten zehn Mitglieder, |
9.001 bis | 10.000 | Beschäftigten elf Mitglieder. |
In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Leiter der Dienststelle abgewichen werden. Auf Antrag des Personalrats können an Stelle der ganzen Freistellung eines Mitglieds mehrere Mitglieder zum Teil freigestellt werden.
(5) Die Mitglieder des Personalrats und Ersatzmitglieder, die regelmäßig zu Sitzungen des Personalrats herangezogen werden, sind unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.