§ 6 KWKG - Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KWKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-18
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung als KWK-Anlage gemäß § 5. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt. Der Antrag muss enthalten:
- 1.Angaben zum Anlagenbetreiber,
- 2.Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs sowie im Falle von neuen Bestandsanlagen und modernisierten Anlagen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2, 3 und 5,
- 3.Angaben zum Anschluss an das Netz für die allgemeine Versorgung sowie
- 4.ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs von Bedeutung sind; als anerkannte Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stromes (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 169a vom 8. September 2001) in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden. An Stelle des Gutachtens nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(2) Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist, bei späterer Antragstellung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt worden ist. Im Falle der Änderung oder Modernisierung der Anlage wird die Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt. Für Anlagen nach § 5 Abs. 2 gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Die Zulassung erlischt, wenn Eigenschaften der Anlage im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4 verändert werden.
(4) Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(5) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist.