§ 131 SBG - Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehren
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangen.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr gelten die §§ 128 und 130 entsprechend.
(3) Der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen richtet sich nach § 48 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.