§ 59 BayLTGeschO - Antragstellung und Behandlung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Amtliche Abkürzung
BayLTGeschO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

(1) 1Anträge und Änderungsanträge können von Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen gestellt werden. 2Die Vorschriften des § 49 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

(2) 1Die Anträge werden mit den Worten eingeleitet: "Der Landtag wolle beschließen:". 2Der Antrag kann mit einer kurzen Begründung versehen werden. 3Antrag und Begründung müssen sachlich gehalten sein.

(3) Auf Anträge, die nach Form oder Inhalt einen Missbrauch des Rechts, Anträge zu stellen, darstellen, finden die Vorschriften des § 67 Abs. 3 Anwendung.

(4) 1Anträge, die nicht in die Zuständigkeit des Freistaates Bayern fallende Angelegenheiten betreffen, können von der Präsidentin oder vom Präsidenten zurückgewiesen werden. 2Gegen diese Entscheidung ist Einspruch zum Ältestenrat möglich, der abschließend entscheidet.

(5) Anträge, die den Landtag selbst oder seine Mitglieder betreffen, sollen vor ihrer Beratung in den Ausschüssen im Ältestenrat behandelt werden.

(6) 1Anträge, so weit sie keinen Gesetzentwurf enthalten, sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten an den jeweils federführenden Ausschuss (§ 145) zu überweisen. 2Bestehen zwischen den Ausschussvorsitzenden nach Einholung des Einvernehmens ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter divergierende Auffassungen darüber, welcher Ausschuss federführend ist, entscheidet der Ältestenrat

(7) 1Die Anträge werden in den Ausschüssen grundsätzlich in einer Lesung behandelt. 2Die Vollversammlung beschließt über diese Anträge ohne Aussprache in einer Gesamtabstimmung. 3Hierzu werden alle Anträge in einer der Tagesordnung beigefügten Liste zusammengefasst. 4In die Liste werden auch Subsidiaritätsangelegenheiten, zu denen der Ausschuss gemäß § 83b Abs. 3 eine Stellungnahme abgibt, nichtlegislative EU-Vorhaben gemäß § 83c Abs. 3, Konsultationsverfahren im Fall des § 83d Abs. 3, Verfassungsstreitigkeiten gemäß § 90 und Immunitätsangelegenheiten aufgenommen.

(8) Die Vollversammlung berät und entscheidet gesondert über in der Liste nach Abs. 7 enthaltene Vorlagen, wenn der Ältestenrat die Behandlung in der Vollversammlung bestimmt oder ein Mitglied des Landtags oder eine Fraktion bis zum Beginn der jeweiligen Plenarsitzung die Behandlung in der Vollversammlung beantragt.