Art. 143a Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung für Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Das Wahlgesetz ist innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Artikels an die Bestimmungen der Artikel 108a, 109 und 115 anzupassen. Bis zu dieser Anpassung gelten für Volksbegehren und Volksentscheid die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Bestimmungen fort; eine Volksinitiative findet erst auf der Grundlage dieser Anpassung statt. Auf ein im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Anpassung des Wahlgesetzes bereits zugelassenes Volksbegehren einschließlich eines anschließenden Volksentscheids sind die am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Artikels geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.