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§ 292 SGB III - Auslandsvermittlung, Erlaubniserteilung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) darf nur von der Bundesanstalt durchgeführt werden.

(2) 1Ein Vermittler darf Vermittlung für eine Beschäftigung in diesem Ausland und aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland nur mit einer besonderen Erlaubnis betreiben. 2Sie kann erteilt werden, wenn unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer und der deutschen Wirtschaft nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sind. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, für welche Berufe und Tätigkeiten eine besondere Erlaubnis erteilt wird.