§ 11 StBerG - Prozeßagenten

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

Prozeßagenten, denen vor dem In-Kraft-Treten dieser Vorschrift das mündliche Verhandeln vor Gericht auf Grund des § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gestattet worden ist, sind weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.