§ 11 StBerG - Prozeßagenten
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
Prozeßagenten, denen vor dem In-Kraft-Treten dieser Vorschrift das mündliche Verhandeln vor Gericht auf Grund des § 157 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gestattet worden ist, sind weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.