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§ 23 VwVG NW - Abwendung der Pfändung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

(1) Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn er nachweist, daß ihm eine Frist bewilligt ist oder daß er die Schuld bezahlt hat.

(2) Der Schuldner kann den beizutreibenden Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlen.