§ 23 VwVG NW - Abwendung der Pfändung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
(1) Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn er nachweist, daß ihm eine Frist bewilligt ist oder daß er die Schuld bezahlt hat.
(2) Der Schuldner kann den beizutreibenden Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlen.