§ 37 ThürLbVO - Prüfung, gleichwertige Befähigungserlangung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-4
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 36 Abs. 3 um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für Beamte, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihnen kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden; zuständig dafür ist die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde, sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Bei endgültigem Nichtbestehen einer solchen Prüfung kann der Beamte auf Widerruf durch Verfügung nach § 37 Abs. 1 ThürBG entlassen werden.
(4) § 22 Abs. 2 ThürBG findet Anwendung.