§ 5 GkG NRW - Rechtsform
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GkG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 202
(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(2) Der Zweckverband ist ein Gemeindeverband; Vorschriften, die bestimmen, dass sie für die Gemeindeverbände gelten, finden auf den Zweckverband Anwendung, soweit sich aus ihnen oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.