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  • ab 01.10.1979 (aktuelle Fassung)

§ 5 GkG NRW - Rechtsform

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Amtliche Abkürzung
GkG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
202

(1) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.

(2) Der Zweckverband ist ein Gemeindeverband; Vorschriften, die bestimmen, dass sie für die Gemeindeverbände gelten, finden auf den Zweckverband Anwendung, soweit sich aus ihnen oder aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.