§ 96 BremHG - Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Der Rektor oder die Rektorin kann mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit der Forschung und Lehre gesichert ist, mit deren Zustimmung befristet oder unbefristet die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. Die Verleihung soll nur erteilt werden, wenn eine enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der wissenschaftlichen Einrichtung stattfindet oder beabsichtigt ist. Die Verleihung kann widerrufen werden.