§ 28 VwKostG M-V
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- VwKostG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1
(1) Feste Gebührensätze (§ 4), die fünfzig Deutsche Mark übersteigen, sind für Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 1993 beantragt werden, um 20 vom Hundert zu ermäßigen. Gebühren nach Rahmensätzen (§ 9) sind für Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar 1993 beantragt sind, sinngemäß um 20 vom Hundert herabzusetzen.
(2) Bei der Festsetzung von Benutzungsgebühren durch Verordnung nach § 23 Abs. 1 kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 von den Bemessungsgrundsätzen des § 24 abgewichen werden; die Benutzungsgebühren können um bis zu 30 vom Hundert niedriger festgesetzt werden.