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§ 46 HBKG - Inhalt und Umfang der Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder Bereichen umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über

  1. 1.

    die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe der Arzneimittel,

  2. 2.

    die Begutachtung der Arzneimittel sowie

  3. 3.

    die Information und Beratung über Arzneimittel.

(2) Die Weiterbildung erstreckt sich auch auf die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, im Hinblick auf Arzneimittel sowie Gifte, gefährliche und andere gesundheitsschädliche Stoffe, insbesondere auf die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten über

  1. 1.

    deren Begutachtung und Nachweis,

  2. 2.

    die notwendigen Maßnahmen, um die genannten Stoffe unschädlich zu machen, und

  3. 3.

    die Schadensverhütung, -begrenzung und -beseitigung.