§ 88 LWO - Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1-1

(1) § 65 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie Abs. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. 1.
    der Kreiswahlleiter das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis zusammenstellt,
  2. 2.
    dem Landeswahlleiter lediglich eine Ausfertigung der Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses im Wahlkreis zu übersenden ist, falls eine Nachprüfung des Abstimmungsergebnisses durch den Kreiswahlausschuss nicht erfolgt ist.

(2) Der Landeswahlleiter prüft die ihm nach Absatz 1 von den Kreiswahlleitern übersandten Unterlagen und stellt danach die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen zum Abstimmungsergebnis im Land zusammen. Der Landeswahlleiter ermittelt für das Land:

  1. 1.
    die Zahl der Abstimmungsberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der abgegebenen Stimmen,
  3. 3.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. 5.
    die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.

(3) Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Abstimmungsergebnis für das Land und stellt fest:

  1. 1.
    die Zahl der Abstimmungsberechtigten,
  2. 2.
    die Zahl der abgegebenen Stimmen,
  3. 3.
    die Zahl der gültigen Stimmen,
  4. 4.
    die Zahl der ungültigen Stimmen,
  5. 5.
    die Zahl der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen.

(4) Im Anschluss an die Ermittlung und Feststellung gibt der Landeswahlleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Absatz 3 bezeichneten Angaben mündlich bekannt.

(5) Der Landeswahlausschuss macht das Abstimmungsergebnis für das Land mit den in Absatz 3 bezeichneten Angaben öffentlich bekannt.

(6) § 69 gilt entsprechend.