§ 21 LVO LSA - Anerkennungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
- Amtliche Abkürzung
- LVO LSA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.78
(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn
- 1.
die Tätigkeiten, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auf der Grundlage der Anerkennung im öffentlichen Dienst ausüben möchte, denen des Berufes, für den sie oder er in ihrem oder seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, vergleichbar sind,
- 2.
die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
- 3.
die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Antragstellerin oder des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt,
- 4.
die Qualifikationsnachweise im Vergleich zu dem für die Laufbahnbefähigung geforderten Schulabschluss oder Berufsabschluss weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinne des § 22 Abs. 2 und 3 aufweisen, trotz eines solchen Defizits die Anerkennung nach § 22 Abs. 1 nicht von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht wird oder ein solches Defizit durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wurde und
- 5.
die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis ungeeignet ist.
Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Qualifikationsnachweis bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Eine zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis eine reglementierte Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG abschließt.
(3) Ein Qualifikationsnachweis im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG ist einem Qualifikationsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt. Einem Qualifikationsnachweis nach Absatz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.