§ 9 BBankG - Beiräte bei den Landeszentralbanken
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Deutsche Bundesbank
- Redaktionelle Abkürzung
- BBankG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7620-1
(1) Bei jeder Landeszentralbank besteht ein Beirat, der mit dem Präsidenten der Landeszentralbank über Fragen der Währungs- und Kreditpolitik und mit dem Vorstand der Landeszentralbank über die Durchführung der ihm in seinem Bereich obliegenden Aufgaben berät.
(2) Der Beirat besteht aus höchstens vierzehn Mitgliedern, die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Kreditwesens haben sollen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Versicherungswirtschaft, der Freien Berufe, der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft ausgewählt werden.
(3) Die Mitglieder des Beirats werden auf Vorschlag der zuständigen Landesregierungen und nach Anhörung des Vorstandes der Landeszentralbank durch den Präsidenten der Deutschen Bundesbank auf die Dauer von drei Jahren berufen.
(4) Den Vorsitz im Beirat führt der Landeszentralbankpräsident oder sein Stellvertreter. Den zuständigen Landesministern ist Gelegenheit zu geben, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. Sie können die Einberufung des Beirats verlangen. Im übrigen wird das Verfahren des Beirats durch die Satzung geregelt.