§ 91 SOG LSA - Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten anderer Länder, des Bundes und des Auslandes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt Amtshandlungen vornehmen

  1. 1.
    auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
  2. 2.
  3. 3.
    zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
  4. 4.
    zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder
  5. 5.
    zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr in den durch Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern geregelten Fällen.

In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Sachsen-Anhalt. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden und -dienststellen entsprechend, wenn völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder das Ministerium des Innern Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder -dienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt.