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§ 106 LPVG - Regelung für Verwaltungsreformmaßnahmen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, die die Personalvertretung und ihre Wahl insoweit sicherstellen oder erleichtern, als dies erforderlich ist, um Erschwernisse auszugleichen, die bei der Auflösung, Umbildung oder Neubildung von Behörden oder Dienststellen entstehen. Es kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über

  1. 1.
    die Voraussetzungen und den Zeitpunkt für die Neuwahl der Personalvertretungen,
  2. 2.
    die Änderung der Amtszeit der Personalvertretungen,
  3. 3.
    die vorübergehende Fortführung der Geschäfte durch die bisherigen Personalvertretungen,
  4. 4.
    die Bestellung von Wahlvorständen für Neuwahlen.