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Art. 15 LWG - Abstimmungsgeheimnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

(1) Es sind Vorkehrungen zu treffen, dass die abstimmende Person die Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses sicherstellen.

(2) Eine abstimmende Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Stimmzettel zu kennzeichnen, dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.