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§ 13 VolksbegGBriefeintragung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Eintragungsberechtigte mit Eintragungsschein können die Eintragung durch Briefeintragung vornehmen. Die Briefeintragung muss der zuständigen Eintragungsstelle bis zum Ende der Eintragungsfrist vorliegen.

(2) Der Eintragungsschein muss den Wortlaut des Gesetzentwurfs enthalten. Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person eidesstattlich zu versichern, dass sie die Eintragung eigenhändig unterschrieben hat.