§ 1 SächsAGBMG - Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten (1)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (SächsAGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 26-14
(1) Meldebehörden sind die Gemeinden und die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD).
(2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.
(3) Die Gemeinden sind zuständig für alle Aufgaben im Meldewesen mit Ausnahme der Aufgaben, die nach § 2 der SAKD übertragen sind.
Nach Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes und zur Änderung weiterer Gesetze vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) tritt § 11 am 31. Juli 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2015 in Kraft.