§ 91 BVG - Ermächtigung zur Neubekanntmachung des BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen. 2Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.