§ 30 VerfSchG-LSAGeltung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
VerfSchG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
12.1

Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 7 und 9 bis 16 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger keine Anwendung.