§ 30 VerfSchG-LSAGeltung des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- VerfSchG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 12.1
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 4 durch die Verfassungsschutzbehörde finden die §§ 7 und 9 bis 16 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger keine Anwendung.