§ 22 JAVollzG NRW - Besondere Sicherungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Jugendarrestvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAVollzG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- JAVollzG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 46
(1) Gegen Jugendliche können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden oder behoben werden kann. Sie sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen sowie zur Verhinderung von Selbstverletzungen zulässig. Die Maßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie es der Zweck erfordert.
(2) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind:
- 1.
der Entzug von Gegenständen, die zu Gewalttätigkeiten missbraucht werden könnten,
- 2.
die Absonderung von oder die Zusammenlegung mit anderen Jugendlichen und
- 3.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände bis zu 24 Stunden.
(3) Besondere Sicherungsmaßnahmen werden durch die Vollzugsleitung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete der Arresteinrichtung eine vorläufige Anordnung treffen. In diesen Fällen ist die Entscheidung der Vollzugsleitung unverzüglich einzuholen. Die Gründe für die Anordnung und Aufhebung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.
(4) Jugendliche, die in einem besonders gesicherten Arrestraum ohne gefährdende Gegenstände untergebracht sind, sucht der ärztliche Dienst auf.
(5) Die Regelungen der §§ 84 bis 86 und 88 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über den unmittelbaren Zwang gelten für den Vollzug des Jugendarrestes entsprechend. Waffen dürfen nicht gebraucht werden.