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§ 600 HGB

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Hat sich der Verfrachter ausbedungen, dass die Löschung bis zu einem bestimmten Tag beendigt sein muss, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land (§ 597 Abs. 2 Nr. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet.