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§ 9 LBG - Allgemeine persönliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. 1.
    Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder sonstiger Unionsbürger ist,
  2. 2.
    die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
  3. 3.
    die gesetzliche Altersgrenze noch nicht überschritten hat (§ 10),
  4. 4.
    die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber).

Beamte, die die Voraussetzungen des § 153 erfüllen, gelten als Laufbahnbewerber.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft).

(3) Das Ministerium des Innern kann für einen Bewerber Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht, ihn als Beamten zu gewinnen.

(4) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber). Das gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern.

(5) Die Berufung anderer Bewerber bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses oder eines von ihm hierzu berufenen Unterausschusses.

(6) Als anderer Bewerber darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer mindestens das 30., aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Der Landespersonalausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.