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§ 1 VOErmPStA - Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (VO Ermittlungspersonen Staatsanwaltschaft - VOErmPStA)
Amtliche Abkürzung
VOErmPStA
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-15

(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:

  1. 1.

    bei der Bundesfinanzverwaltung:

    1. a)

      im Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:

      1. aa)

        Regierungsräte,

      2. bb)

        Zolloberamtsräte,

      3. cc)

        Zollamtsräte,

        sofern sie nicht Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

      4. dd)

        Zollamtmänner,

      5. ee)

        Zolloberinspektoren,

      6. ff)

        Zollinspektoren,

      7. gg)

        Zollbetriebsinspektoren,

      8. hh)

        Zollhauptsekretäre,

      9. ii)

        Zollobersekretäre,

      10. jj)

        Zollsekretäre,

      die in den Doppelbuchstaben ii und jj Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

    2. b)

      im Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:

      1. aa)

        Regierungsräte,

      2. bb)

        Zolloberamtsräte,

      3. cc)

        Zollamtsräte,

      sofern sie nicht Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

      1. dd)

        Zollamtmänner,

      2. ee)

        Zolloberinspektoren,

      3. ff)

        Zollinspektoren,

      4. gg)

        Zollbetriebsinspektoren,

      5. hh)

        Zollschiffsbetriebsinspektoren,

      6. ii)

        Zollhauptsekretäre,

      7. jj)

        Zollschiffshauptsekretäre,

      8. kk)

        Zollobersekretäre,

      9. ll)

        Zollschiffsobersekretäre,

      10. mm)

        Zollsekretäre,

      11. nn)

        Zollschiffssekretäre,

      die in den Doppelbuchstaben kk bis nn Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

    3. c)

      im Forstdienst:

      1. aa)

        Forstoberamtsräte,

      2. bb)

        Forstamtsräte,

      3. cc)

        Forstamtmänner,

      4. dd)

        Forstoberinspektoren,

      5. ee)

        Forstinspektoren,

      6. ff)

        Forstamtsinspektoren,

      7. gg)

        Forsthauptsekretäre,

      8. hh)

        Forstobersekretäre,

      9. ii)

        Forstsekretäre,

      10. jj)

        Forstassistenten

      als Forstbetriebsbeamte im Außendienst,

      die in den Doppelbuchstaben hh bis jj Genannten nur, sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;

  2. 2.

    bei der Polizei:

    1. a)

      bei der Kriminalpolizei:

      1. aa)

        Erste Kriminalhauptkommissare,

      2. bb)

        Kriminalhauptkommissare,

      3. cc)

        Kriminaloberkommissare,

      4. dd)

        Kriminalkommissare,

      5. ee)

        Kriminalhauptmeister,

      6. ff)

        Kriminalobermeister,

      7. gg)

        Kriminalmeister,

    2. b)

      bei der Schutz-, Wasserschutz- und Bereitschaftspolizei:

      1. aa)

        Erste Polizeihauptkommissare,

      2. bb)

        Polizeihauptkommissare,

      3. cc)

        Polizeioberkommissare,

      4. dd)

        Polizeikommissare,

      5. ee)

        Polizeihauptmeister,

      6. ff)

        Polizeiobermeister,

      7. gg)

        Polizeimeister;

  3. 3.

    bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Sachsen und der Körperschaften des öffentlichen Rechts:

    1. a)

      in der Forst- und Jagdverwaltung:

      1. aa)

        Amtsräte,

      2. bb)

        Amtmänner,

      3. cc)

        Oberinspektoren,

      4. dd)

        Inspektoren

      im forstlichen Revierdienst,

    2. b)

      in der Fischereiverwaltung:

      1. aa)

        Oberamtsräte,

      2. bb)

        Amtsräte,

      3. cc)

        Amtmänner,

      4. dd)

        Oberinspektoren,

      5. ee)

        Inspektoren,

      6. ff)

        Hauptsekretäre

      im fischereiaufsichtsrechtlichen Dienst,

      1. gg)

        nebenamtliche Fischereiaufseher, sofern sie das 21. Lebensjahr vollendet haben, mit der Fischereiaufsicht staatlich beauftragt und im Hauptamt Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes sind;

  4. 4.

    bei der Bergverwaltung:

    1. a)

      Bergdirektoren,

    2. b)

      Bergoberräte,

    sofern sie nicht Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,

    1. c)

      Bergräte,

    2. d)

      Bergoberamtsräte,

    3. e)

      Bergamtsräte,

    4. f)

      Bergamtmänner,

    5. g)

      Bergoberinspektoren,

    6. h)

      Berginspektoren

    an den Bergämtern.

(2) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch diejenigen Dienstkräfte, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben einer der in Absatz 1 genannten Beamtengruppen oder eines Ermittlungsbeamten der Zollfahndung wahrnehmen, sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens vier Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig sind.

(3) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind ferner:

  1. 1.

    Gemeindliche Vollzugsbedienstete im Rahmen der ihnen übertragenen polizeilichen Vollzugsaufgaben, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;

  2. 2.

    Verwaltungsangehörige, die mit der Lebensmittel- und Preisüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben;

  3. 3.

    Dienstkräfte der Steuerfahndungsstellen, die, ohne Beamte zu sein, die Aufgaben eines Beamten des Steuerfahndungsdienstes wahrnehmen, sofern sie im öffentlichen Dienst stehen, das 21. Lebensjahr vollendet haben und mindestens zwei Jahre in der bezeichneten Angestelltengruppe tätig sind.

(4) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Bediensteten, soweit sie berechtigt sind, im Freistaat Sachsen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen grundsätzlich den Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, im gehobenen Dienst jedoch nur, soweit sie ihre Fach- und Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig sind.