§ 138 WiPrO - Auflösung bisheriger Berufskammern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden und durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung geschaffenen Berufskammern der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer sowie die Hauptstelle für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen sind aufgelöst. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Auflösung von Vereinen finden sinngemäß Anwendung. Das Vermögen ist, soweit Landesgesetze nicht etwas anderes bestimmen, anteilig und nach Maßgabe der in den letzten drei Jahren von den Wirtschaftsprüfern und den vereidigten Buchprüfern gezahlten Mitgliedsbeiträge auf die Wirtschaftsprüferkammer, bei der Hauptstelle für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen anteilig auf den Deutschen Industrie- und Handelstag und die Wirtschaftsprüferkammer zu übertragen.