§ 50 LMG NRW - Überwachung des Datenschutzes bei der LfM
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM teilt der Direktorin oder dem Direktor Verstöße der LfM gegen die Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes oder anderer Gesetze oder sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an. Gleichzeitig wird die Medienkommission unterrichtet. Mit der Beanstandung können Vorschläge zur Beseitigung der Mängel oder sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbunden werden.
(2) Handelt es sich um unerhebliche Mängel oder ist ihre Behebung sichergestellt, kann von einer Beanstandung abgesehen werden.
(3) Die von der Direktorin oder dem Direktor abzugebende Stellungnahme soll, wenn die Beanstandung von ihr oder ihm für berechtigt erachtet wird, eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung veranlasst wurden. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(4) Die oder der Beauftragte der LfM für den Datenschutz erstattet der Medienkommission alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht ist im Online-Angebot der LfM zu veröffentlichen.