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§ 22 AGBGB - Beschränkung der Reallasten

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
400-1

(1) Die Begründung einer Reallast über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus ist unzulässig. Ist der Berechtigte der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks oder ist er eine juristische Person, so kann eine Reallast nicht auf eine längere Zeit als auf dreißig Jahre begründet werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn eine Reallast auf die Unterhaltung einer Anlage, die Leistung von Energie, von Wasser, von Heizungswärme, von Warmwasser, von Bodenbestandteilen des belasteten Grundstücks oder von Geld gerichtet ist. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Reallasten auch mit einem anderen als dem in Satz 1 bezeichneten Inhalt von dem Verbot des Absatzes 1 befreit sind, falls und soweit hierfür ein erhebliches wirtschaftliches Bedürfnis besteht. Der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das zu belastende Grundstück belegen ist, kann beim Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Bedürfnisses von dem Verbot des Absatzes 1 im Einzelfall Befreiung erteilen.

(3) Bei der Bestellung einer auf Geldleistung gerichteten Reallast, die über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus begründet wird, muss der Geldbetrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung der Eigentümer die Reallast ablösen kann. Das Gleiche gilt bei der Bestellung einer auf Geldleistung gerichteten Reallast zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer juristischen Person, falls die Reallast auf eine längere Zeit als auf dreißig Jahre begründet wird. Auf die Ablösung der Reallast finden die für die Ablösung einer Rentenschuld geltenden Vorschriften des § 1202 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, so erstreckt sich im Falle der Kündigung die persönliche Haftung auf die Ablösungssumme.

(4) Frühere landesrechtliche Vorschriften, nach denen Reallasten abgelöst werden können, finden auf Reallasten, die nach diesem Gesetz zulässig und nach seinem In-Kraft-Treten begründet worden sind, keine Anwendung.

(5) Die Vorschriften über Rentengüter bleiben unberührt.