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§ 41 JWMG - Jagd- und Schonzeiten

Bibliographie

Titel
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG)
Amtliche Abkürzung
JWMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
792

(1) Die Jagd auf Wildtiere darf nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden (Jagdzeiten). Außerhalb der Jagdzeiten sind Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (Schonzeiten). Ist eine Jagdzeit für eine Wildtierart nicht bestimmt, ist die Art während des ganzen Jahres mit der Jagd zu verschonen.

(2) In der Zeit vom 1. März bis 30. April sind sämtliche Wildtiere mit der Jagd zu verschonen (allgemeine Schonzeit). Abweichend von Satz 1 ist die Jagd auf Schwarzwild im äußeren Waldstreifen bis zu einem Abstand von 200 Metern vom Waldaußenrand und in der offenen Landschaft in den Monaten März und April zulässig; bei geschlossener oder durchbrochener Schneedecke ist die Jagd auf Schwarzwild im gesamten Wald und in der offenen Landschaft im Monat März zulässig. Ebenfalls zulässig ist das Aufsuchen und Nachstellen im Rahmen der Ausbildung von Jagdhunden.

(3) In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wildtieren ohne Schonzeit, nicht bejagt werden. Die obere Jagdbehörde kann für bestimmte Arten von Wildtieren, die nicht dem Schutzmanagement unterliegen, aus besonderen Gründen, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur, oder in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen unter Beachtung der Vorgaben des § 9 zulassen.

(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, unter Beachtung der Ziele und Maßgaben dieses Gesetzes sowie der in § 9 genannten Vorgaben durch Rechtsverordnung für die Arten von Wildtieren, die dem Nutzungs- oder Entwicklungsmanagement unterliegen, Jagd- und Schonzeiten im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen. Dabei kann es für verschiedene Gebiete oder Naturräume unterschiedliche Jagd- und Schonzeiten bestimmen.

(5) Die oberen Jagdbehörden werden ermächtigt, unter Beachtung der Ziele und Maßgaben dieses Gesetzes sowie der in § 9 genannten Vorgaben durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    für bestimmte Arten von Wildtieren, die dem Nutzungs- oder Entwicklungsmanagement unterliegen, aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung und der Landeskultur, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege, für bestimmte Gebiete die Schonzeiten abzukürzen oder aufzuheben oder besondere Jagdzeiten zu bestimmen,

  2. 2.

    Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten nach Absatz 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 zu bestimmen.

(6) Die untere Jagdbehörde kann unter Beachtung der Vorgaben des § 9

  1. 1.

    für den Lebendfang von Wildtieren, deren Arten nicht dem Schutzmanagement unterliegen, in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 zulassen,

  2. 2.

    für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Nummer 1 im Einvernehmen mit der oberen Jagdbehörde auch durch Einzelanordnung die Schonzeiten mit Ausnahme der Schonzeiten nach Absatz 2 abkürzen oder aufheben oder besondere Jagdzeiten bestimmen.

(7) Das Sammeln der Eier von Federwild und Ausnehmen der Gelege ist verboten. Die zuständige Naturschutzbehörde entscheidet über Ausnahmen von Satz 1 nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes.