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§ 10 ErbbauRG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)
Amtliche Abkürzung
ErbbauRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
403-6

(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht.

(2) Durch landesrechtliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden, wonach bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernisse der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.