§ 43 SächsLVO - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11
Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.Beamte auf Zeit,
- 2.Polizeibeamte und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind,
- 3.Professoren an Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen sowie an einer Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen.