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§ 43 SächsLVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
Amtliche Abkürzung
SächsLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.11

Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.
    Beamte auf Zeit,
  2. 2.
    Polizeibeamte und Beamte, die aus dem Polizeivollzugsdienst in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind,
  3. 3.
    Professoren an Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen sowie an einer Staatlichen Studienakademie der Berufsakademie Sachsen.