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Art. 10 EGBGB - Name

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
EGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-1

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.

(2) 1Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftig zu führenden Namen wählen

  1. 1.
    nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
  2. 2.
    nach deutschem Recht, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

2Nach der Eheschließung abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. 3Für die Auswirkungen der Wahl auf den Namen eines Kindes ist § 1616a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden.

(3) Vor der Beurkundung der Geburt eines ehelichen Kindes können seine Eltern gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen erhalten soll

  1. 1.
    nach dem Recht eines Staates, dem ein Elternteil angehört, ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1, oder
  2. 2.
    nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(4) Ein nichteheliches Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder ein den Namen Erteilender angehört.