Art. 118 BayDO - Kürzung und Wegfall des Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen(1)
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
- Amtliche Abkürzung
- BayDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1-1-F
(1) Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er gekürztes Gehalt erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, so ist ein Ausgleich (§ 48 BeamtVG) zu kürzen. Die Kürzung geschieht in der Weise, dass für jeden Monat, für den der Beamte ein gekürztes Ruhegehalt erhält (Art. 107 Abs. 4 Satz 2), ein Sechzigstel des aus den ungekürzten Dienstbezügen errechneten Ausgleichs in demselben Verhältnis gekürzt wird wie das Gehalt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Beamte über das 60. Lebensjahr hinaus Dienst geleistet und der Ausgleich sich dadurch verringert hat (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG).
(2) Wird gegen einen Beamten im Ruhestand auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, verliert er auch den Anspruch auf einen noch nicht gezahlten Ausgleich; im Fall der Kürzung des Ruhegehalts ist der Ausgleich nach Absatz 1 zu kürzen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beamte nach Verkündung, aber vor Rechtskraft des Urteils, das auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Gehaltskürzung lautet, in den Ruhestand tritt.
(3) Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt und tritt er vor Rechtskraft des Urteils wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, so ist der Berechnung des Ausgleichs nach § 48 BeamtVG die im Urteil bestimmte Besoldungsgruppe zugrundezulegen.