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§ 127i HSchG - Zusammenwirken von Land und rechtlich selbstständiger beruflicher Schule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Das Land stellt die Stellen der Lehrkräfte zur Verfügung und trägt deren Personalkosten. Darüber hinaus trägt das Land die Personalkosten für die Durchführung von Angeboten im Sinne des § 127c Abs. 2 Satz 2, soweit nicht die rechtlich selbstständige berufliche Schule oder ein im Rahmen eines Verbundes nach § 127e Abs. 1 Satz 1 tätiger Bildungsdienstleister zur Erstattung verpflichtet ist.

(2) Hat das Land Ansprüche Dritter auszugleichen, die durch die Tätigkeit der Lehrkräfte im Rahmen der Angebote der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule nach § 127c Abs. 2 Satz 2 begründet sind, haftet hierfür im Innenverhältnis die rechtlich selbstständige berufliche Schule.

(3) Die rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen und das jeweils zuständige Staatliche Schulamt schließen Zielvereinbarungen ab. Diese regeln insbesondere

  1. 1.

    die nähere Ausgestaltung der von den rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen zu erfüllenden Pflichten und Leistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses,

  2. 2.

    die durch das Kultusministerium gegebenenfalls zusätzlich zu veranlassenden Stellenzuweisungen,

  3. 3.

    die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Angebotes im Rahmen des staatlichen Auftrages.

(4) § 92 bleibt unberührt.