§ 127i HSchG - Zusammenwirken von Land und rechtlich selbstständiger beruflicher Schule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Das Land stellt die Stellen der Lehrkräfte zur Verfügung und trägt deren Personalkosten. Darüber hinaus trägt das Land die Personalkosten für die Durchführung von Angeboten im Sinne des § 127c Abs. 2 Satz 2, soweit nicht die rechtlich selbstständige berufliche Schule oder ein im Rahmen eines Verbundes nach § 127e Abs. 1 Satz 1 tätiger Bildungsdienstleister zur Erstattung verpflichtet ist.
(2) Hat das Land Ansprüche Dritter auszugleichen, die durch die Tätigkeit der Lehrkräfte im Rahmen der Angebote der rechtlich selbstständigen beruflichen Schule nach § 127c Abs. 2 Satz 2 begründet sind, haftet hierfür im Innenverhältnis die rechtlich selbstständige berufliche Schule.
(3) Die rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen und das jeweils zuständige Staatliche Schulamt schließen Zielvereinbarungen ab. Diese regeln insbesondere
- 1.
die nähere Ausgestaltung der von den rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen zu erfüllenden Pflichten und Leistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses,
- 2.
die durch das Kultusministerium gegebenenfalls zusätzlich zu veranlassenden Stellenzuweisungen,
- 3.
die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Angebotes im Rahmen des staatlichen Auftrages.
(4) § 92 bleibt unberührt.