§ 16 GebrMG
Bibliographie
- Titel
- Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- Amtliche Abkürzung
- GebrMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 421-1
Die Löschung des Gebrauchsmusters nach § 15 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 81 Abs. 7 und des § 125 des Patentgesetzes gelten entsprechend.