§ 85 HSchG - Statistische Erhebungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
1Durch Rechtsverordnung können die öffentlichen Schulen und im Rahmen der in Art. 7 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährten Privatschulfreiheit die Träger von Schulen in freier Trägerschaft verpflichtet werden, für statistische Zwecke Daten über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zur Evaluierung, Bildungsberichterstattung und Bildungsplanung an das Kultusministerium und an das Statistische Landesamt zu übermitteln. 2Das Statistische Landesamt kann Einzelangaben für die in Satz 1 genannten Zwecke auf Anforderung auch dem Kultusministerium übermitteln, wenn beim Empfänger die statistische Geheimhaltung durch personelle, organisatorische und räumliche Abschottung gewährleistet ist. 3Im Übrigen findet das Hessische Landesstatistikgesetz vom 19. Mai 1987 (GVBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2010 (GVBl. I S. 178), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.