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§ 24 ThürAGGVG - Ordnungswidrigkeit

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
311-2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    sich als allgemein beeidigter Dolmetscher oder als ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein oder

  2. 2.

    eine Bezeichnung führt, die den in Nummer 1 genannten zum Verwechseln ähnlich ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft im Bezirk des jeweiligen Landgerichts.