§ 79 KWG - Stichwahl, Wiederholung der Wahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Ist eine Stichwahl erforderlich, macht die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt. In den Fällen des § 56 Abs. 2 Satz 3 und 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes macht die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird.
(2) Absatz 1 gilt für die Wahl der Landrätin oder des Landrates und der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten entsprechend.